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Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät

Forschungsstelle für fundamentale Rechte

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Ordnung

Ordnung

der Forschungsstelle für fundamentale Rechte (FfR)

der Universität Bayreuth

vom 1. August 2023

§ 1

Rechtsform

Die Forschungsstelle für fundamentale Rechte (FfR) ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth nach Art. 29 Abs. 5 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) und § 15 Abs. 1 S. 3 der Grundordnung der Universität Bayreuth.

§ 2

Zweck und Forschungsgegenstand

(1) 1 Zweck der Forschungsstelle ist die wissenschaftliche Erforschung fundamentaler Rechte (insb. Grund- und Menschenrechte) auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene, einschließlich ihrer dogmatischen, historischen und theoretischen Hintergründe sowie ihrer praktischen Bedeutung. 2 Die Forschungsstelle fördert den trans- und interdisziplinären Dialog über fundamentale Rechte, den akademischen Nachwuchs sowie den nationalen und internationalen Austausch in ihrem Forschungsbereich.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verfolgt durch:

1. Rechtsquellen- und Grundlagenforschung,

2. Gutachten zu Einzelproblemen und aktuellen Rechtsentwicklungen,

3. sachverständige Beratung von öffentlichen und privaten Stellen,

4. Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Publikation der Ergebnisse,

5. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

6. Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen und Tagungen,

7. Aufbau und Unterhaltung einer Forschungsstellenbibliothek im Rahmen der Bibliothek der Universität Bayreuth,

8. Anwerbung von Drittmitteln.

§ 3

Mitglieder

(1) 1 Mitglieder der Forschungsstelle können sein: hauptamtliche Professorinnen und Professoren oder andere promovierte Mitglieder der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie anderer Fakultäten der Universität Bayreuth, soweit ihr Arbeitsgebiet einen Bezug zu fundamentalen Rechten aufweist. 2 Die Mitgliedschaft bleibt mit Eintritt in den Ruhestand bestehen; mit dem Ausscheiden aus der Universität Bayreuth endet die Mitgliedschaft.

(2) 1 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. 2 Die Aufnahme neuer Mitglieder wird der Hochschulleitung und dem Dekanat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät von der Direktorin oder dem Direktor angezeigt.

(3) Ein Verzeichnis der aktuellen Mitglieder wird von der Direktorin oder dem Direktor geführt und über den Internetauftritt der Forschungsstelle publiziert.

(4) 1 Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch, dessen Begründung nicht erforderlich ist, mit sofortiger Wirkung aus der Forschungsstelle ausscheiden. 2 Über den Ausschluß eines Mitglieds, der nur aus besonderem Grund zulässig ist, entscheidet die Mitgliederversammlung. 3 Der Ausschluß ist dem Dekanat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der Hochschulleitung anzuzeigen.

§ 4

Unterstützung

(1) Die Mitglieder der Forschungsstelle unterstützen die Forschungsstelle im Rahmen ihres Forschungsgegenstandes gemäß § 2 im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten.

(2) 1 Eine Verpflichtung der Mitglieder der Forschungsstelle, der Forschungsstelle Lehrstuhlmittel oder Ausstattung der Lehrstühle zur Verfügung zu stellen, besteht nicht. 2 Die Mitglieder der Forschungsstelle behalten die volle Autonomie über ihre Lehrstuhletats.

(3) Die Mitglieder der Forschungsstelle sowie die Direktorin bzw. der Direktor und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter üben ihre Aufgaben in der Forschungsstelle ehrenamtlich aus.

§ 5

Organe

Die FfR hat folgende Organe:

1. eine Direktorin bzw. einen Direktor sowie eine stellvertretende Direktorin bzw. einen stellvertretenden Direktor,

2. eine Mitgliederversammlung.

§ 6

Direktorin/Direktor

(1) 1 Die laufenden Geschäfte der Forschungsstelle werden von der Direktorin bzw. dem Direktor nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung geführt. 2 Im Falle der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors geht die Geschäftsführungsbefugnis auf die stellvertretende Direktorin bzw. den stellvertretenden Direktor über.

(2) 1 Die Direktorin bzw. der Direktor und die stellvertretende Direktorin bzw. der stellvertretende Direktor werden für jeweils drei Jahre von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählt und durch den Fakultätsrat der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät bestellt. 2 Wiederwahl ist möglich. 3 Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. 4 Wahl, Bestellung und Widerruf sind der Hochschulleitung anzuzeigen.

(3) 1 Die Direktorin bzw. der Direktor kann einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin der Universität Bayreuth zur Geschäftsführung der Forschungsstelle bestellen. 2 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor bei der Führung der laufenden Geschäfte.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) 1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten der Forschungsstelle. 2 Sie stellt insbesondere das Forschungsprogramm auf.

(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(3) 1 Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe einer Tagesordnung von der Direktorin bzw. dem Direktor einberufen. 2 Bei allseitigem Einverständnis ist auch eine kürzere Frist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Forschungsstelle können von der Direktorin bzw. dem Direktor jederzeit

mit der Mehrheit der Stimmen die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

(5) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

§ 8

Beschlußfassung

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen grundsätzlich der Zustimmung der

einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Beschlüsse über Ordnungsänderungen, die wesentlich sind, über die Aufnahme neuer

Mitglieder und über den Ausschluß von Mitgliedern bedürfen der Mehrheit von allen

Mitgliedern der Forschungsstelle.

(3) 1 Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefaßt werden. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils die Stimme der Direktorin bzw. des Direktors.

§ 9

Kooptierte Partner

(1) Die Forschungsstelle kann nicht an der Universität Bayreuth tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Praktikerinnen und Praktiker, die mit der Forschungsstelle in einer verfestigten Kooperationsbeziehung stehen, zu kooptierten Partnern ernennen.

(2) 1 Kooptierte Partner haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 2 Sie haben kein Stimmrecht. 3 Für die Bestellung und die Publikation sowie die Beendigung der Kooperationspartnerschaft gilt § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und § 8 Abs. 2 entsprechend.

§ 10

Drittmittel

Die der Forschungsstelle zur Verfügung gestellten Drittmittel werden ausschließlich für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung an der Universität Bayreuth verwendet.

§ 11

Außendarstellung

1 Die Forschungsstelle führt selbstständig eine aktuelle Webseite, die alle für die Außendarstellung notwendigen Informationen enthält. 2 Die Seite wird im Content-Management-System der Universität Bayreuth nach den aktuell geltenden Corporate Design Vorlagen angelegt. 3 Dazu gehören insbesondere Forschungsprofile der Mitglieder, gemeinsame Forschungsaktivitäten, herausragende wissenschaftliche Resultate, Publikationstätigkeit, internationale Kooperationen sowie die Aufnahme bzw. Tätigkeit von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 2. August 2023 in Kraft und gilt bis zum 1. August 2028; über eine Verlängerung entscheidet die Hochschulleitung.


Die Ordnung der Forschungsstelle für fundamentale Rechte (FfR) der Universität Bayreuth finden Sie zudem als PDF hier.


Verantwortlich für die Redaktion: Elena Bartels

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